5.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Die Partnerin habe ihren Wohnsitz bei ihren Eltern, habe in Bern ein kleines Zimmer und übernachte unter der Woche bei ihm in der Wohnung. Finanziell könne seine Partnerin kaum etwas bis gar nichts beisteuern (E. 9.5.3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin bringt vor (Berufung, zu N. 163), dass die neue Partnerin des Beklagten bei diesem bereits eingezogen sei.