Ferner ist nicht ersichtlich, welche zweite Hauptmahlzeit der Beklagte von den Spesen zu decken hätte: Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beklagte selbst ausgeführt, wenn er um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr nach Hause komme, müsse er noch etwas essen (act. 111). Dass es dem Beklagten nicht möglich wäre, vor seinem Arbeitsbeginn etwas zu essen bzw. dass er während der Arbeitszeit frühstückt, wird von ihm weder geltend gemacht noch ist dies anzunehmen.