Ziffer II/4 lit. a und b der im Kreisschreiben der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtli- nien; KKS.2005.7]) – ermessensweise auf Fr. 16.50 zu erhöhen. Die Differenz von Fr. 10.50 (Fr. 27.00 – Fr. 16.50) zwischen den ausbezahlten und den zu berücksichtigenden Spesen sind folglich beim Einkommen anzurechnen.