Es fehlt jedoch an substantiierten Ausführungen und Belegen dazu, in welcher Höhe dem Beklagten tatsächlich Verpflegungskosten anfallen. Da bei einer Verpflegung auf Autobahnraststätten mit leicht erhöhten Ausgaben zu rechnen ist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von Fr. 10.00 pro Tag für Verpflegungsspesen indessen als zu niedrig und sie ist – analog der Auslagen für auswärtige Verpflegung von täglich maximal Fr. 11.00 und der Berücksichtigung von zusätzlich Fr. 5.50 pro Arbeitstag bei Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit gemäss Ziffer II/4 lit.