Der Beklagte bringt in Bezug auf die ausbezahlten Spesen vor (Berufung, N. 138 ff.), massgeblich sei einzig, inwieweit diese bei ihm effektiv anfallen würden. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass er die ausbezahlten Spesen auch effektiv benötige. Er habe bereits anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass er von seinem Chef angewiesen worden sei, auf seinen Routen keine Umwege zu fahren, weshalb er sich jeweils auf Autobahnraststätten verpflege, was teurer sei (Berufung, N. 141 mit Verweis auf act. 116). Er habe mit den Spesen zudem mindestens zwei Hauptmahlzeiten zu decken.