5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Beklagten, er erziele einen Nettolohn von monatlich Fr. 5'415.00. Er erhalte Tagesspesen in Höhe von durchschnittlich Fr. 495.00, die bei den Berufsauslagen ihre Berücksichtigung finden würden, folglich müssten sie vom relevanten Einkommen abgezogen werden. Daraus folge ein massgebliches Einkommen von Fr. 4'920.00 (Fr. 5'415.00 – Fr. 495.00; E. 9.4.2 des angefochtenen Entscheids). Ferner berücksichtigte die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung des Beklagten Fr. 200.00 für die auswärtige Verpflegung.