Parteien, Fr. 281.19 für C.). In der Folge berechnete die Vorinstanz in der ersten Phase (E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) für C. einen Barunterhalt von Fr. 845.00 (Barbedarf Fr. 764.85 – Kinderzulagen Fr. 200.00 + Überschussanteil Fr. 281.91) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 860.00 (Existenzminimum Klägerin Fr. 1'975.75 – Einkommen Klägerin Fr. 1'115.00). Für die Klägerin persönlich errechnete sie einen Unterhalt von Fr. 560.00.