Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'831.55 (Phase 1) bzw. Fr. 2'471.55 (Phase 2; E. 9.10 des angefochtenen Entscheids). Bei der Klägerin resultierte ein Manko von Fr. 860.75 (Phase 1; E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) bzw. von Fr. 1'735.75 (Phase 2; E. 9.10.2 des angefochtenen Entscheids). Nach Abzug der Existenzminima der Parteien und des Barbedarfs von C. verblieb in der ersten Phase ein Überschuss von Fr. 1'405.90, welchen die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen verteilte (je Fr. 562.38 für die - 25 -