Demgegenüber wird der Beklagte verpflichtet, C. an den Sonntagen, an welchen das Besuchsrecht stattfindet, zur Klägerin zurückzubringen. - 24 - 5. 5.1. Der Beklagte ficht die vorinstanzliche Regelung sowohl des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts an. 5.2. Die Vorinstanz ermittelte die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5). Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in E. 9.3 des angefochtenen Entscheids kann grundsätzlich verwiesen werden.