4.4.3. Vor dem Hintergrund, dass C. gemäss den übereinstimmenden Parteibehauptungen problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen kann (act. 109, 112), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht eine weitere Ferienwoche im Jahr übernehmen könnte. Diese Regelung erscheint insbesondere auch situationsgerecht, da die Klägerin selbst ein 14- tägiges Ferienrecht beantragte (vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2.1). Nachdem C. jedoch bis anhin lediglich eine halbe Woche Ferien mit dem Beklagten verbracht hat (act. 109), dürfen diese Wochen – insbesondere unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitverständnisses – nicht zusammenhängend beansprucht werden.