Die Voraussetzungen für eine Obhutsumteilung an den Beklagten bzw. für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind folglich nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist daher von der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung auszugehen, weshalb der Beklagte mit seinen Vorbringen betreffend die Obhutszuteilung nicht durchdringt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.