Der Beklagte vermochte sodann nicht glaubhaft darzulegen, dass er – bei Anordnung der alleinigen oder alternierenden Obhut – für die Betreuung des dreijährigen C. derzeit ausreichend persönlich zur Verfügung steht bzw. dass er dies in absehbarer Zeit sein wird. Auch die Stabilität der sozialen Umstände ist aufgrund der nach wie vor gelebten Beziehung zu den Eltern des Beklagten nicht durch eine Obhutszuteilung an die Klägerin gefährdet und spricht daher nicht für eine Zuteilung an den Vater. Die Voraussetzungen für eine Obhutsumteilung an den Beklagten bzw. für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind folglich nicht gegeben.