Die Klägerin vermochte zudem glaubhaft zu machen, dass sie vor der Trennung vom Beklagten C. hauptsächlich betreute und der Beklagte lediglich in untergeordnetem Umfang Betreuungsaufgaben wahrnahm. Der Beklagte vermochte sodann nicht glaubhaft darzulegen, dass er – bei Anordnung der alleinigen oder alternierenden Obhut – für die Betreuung des dreijährigen C. derzeit ausreichend persönlich zur Verfügung steht bzw. dass er dies in absehbarer Zeit sein wird.