4.3.7. In einer Gesamtwürdigung kann folgendes festgestellt werden: Beide Parteien sind erziehungsfähig und in der Lage, in Kinderbelangen in einem genügenden Ausmass zu kooperieren und zu kommunizieren. Die geographische Situation der Parteien spricht allerdings tendenziell gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die Klägerin vermochte zudem glaubhaft zu machen, dass sie vor der Trennung vom Beklagten C. hauptsächlich betreute und der Beklagte lediglich in untergeordnetem Umfang Betreuungsaufgaben wahrnahm.