4.3.6. Die Vorinstanz bemerkte betreffend die familiären Verhältnisse vor allem (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), dass die Eltern des Beklagten wichtige Bezugspersonen für C. seien. Diese Beziehung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Grosseltern-Kind-Beziehung vermag jedoch am Umstand, dass der Beklagte als Vater von C. während den von ihm beantragten Betreuungszeiten nicht (genügend) zur Verfügung steht, nichts zu ändern. Die Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehung scheint denn auch bei Anordnung der alleinigen Obhut der Klägerin nach wie vor möglich: