Demgegenüber ist es der Klägerin möglich, C. am Montagmorgen zu betreuen. Da C. zudem jeden zweiten Sonntag mit der Klägerin verbringt, erscheint in diesen Wochen der erneute Betreuungswechsel angesichts des damit verbundenen Koordinationsaufwandes aus Praktikabilitätsgründen ohnehin nicht angezeigt. Damit fehlt es auch in diesem Fall an der erforderlichen Mindestbetreuungszeit für die Anordnung der alternierenden Obhut. - 21 -