Bei der alternierenden Obhut sind, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (BGE 5A_888/2016 E. 4.1). Weil die Klägerin lediglich am Samstag arbeitet, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, bei welcher jeder Elternteil die Betreuung von C. alternierend jeden zweiten Sonntag zugestanden wurde, situationsangemessen und es ist ihr im Vergleich zur vom Beklagten vorgeschlagenen Lösung den Vorzug zu geben.