Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte im Rahmen der alternierenden Obhut ferner eine wöchentliche Betreuungszeit von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin (Berufung, N. 94 und 96). Der Beklagte würde damit einen Betreuungsanteil von rund einem Drittel (58.5 Stunden / 168 Stunden,) wahrnehmen (Betreuung von Samstagmorgen, 8:30 Uhr [act. 107], bis am Montagabend, um ca. 19:00 Uhr [act. 107]), was für die Anordnung einer alternierenden Obhut grundsätzlich knapp genügen würde.