alsdann zu bedenken, dass es dem Beklagten – im Gegensatz zur Klägerin, die in der Nähe arbeitet – während den Wochentagen schwerfallen würde, seiner Betreuungsverantwortung, z. B. bei einem krankheitsbedingten Ausfall der Fremdbetreuung, kurzfristig und auf Abruf nachgehen zu können (vgl. MEIER/VETTERLI, a.a.O., N. 1g zu Art. 176 ZGB). Der Beklagte vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er – bei Anordnung der alleinigen Obhut – die Betreuung von C. auch nur in den Randzeiten weitgehend selber wahrnehmen kann. Unter diesen Umständen kann nicht von der Gleichwertigkeit der Fremd- und Eigenbetreuung ausgegangen werden.