Während der unterwöchigen arbeitsbedingten Abwesenheit wäre C. tagsüber ausschliesslich fremdbetreut. Demgegenüber kann die in einem 30 %-Pensum erwerbstätige Klägerin, die bis anhin C. hauptsächlich betreute, von Dienstag bis Freitag die ganztägige persönliche Betreuung von C. gewährleisten und muss in dieser Zeit nur im Ausnahmefall auf Fremdbetreuung zurückgreifen. Was die Betreuung in den Randzeiten anbelangt, könnte der Beklagte in Anbetracht seiner Arbeitszeiten C. lediglich ab ca. 18:00 Uhr betreuen, am Morgen aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns jedoch nicht (Berufung, N. 142).