Der Klägerin ist es nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte ist sodann der Meinung, dass es auch für ihn – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – möglich wäre, C. im Rahmen einer alleinigen Obhut zu betreuen (Berufung, N. 82 i.V.m. act. 44 ff.). Er verfüge über eine mündliche Zusage seines Arbeitsgebers, wonach er sein 100 %-Arbeitspensum zuerst auf 80 % und in der Folge auf 60 % reduzieren könne (Berufung, N. 80, act. 46 und 111 f.). Seine Eltern würden für die Betreuung von C. während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit zur Verfügung stehen.