4.3.5. Es ist sodann zu prüfen, ob die Parteien ausreichend in der Lage sind, den dreijährigen C. im Rahmen der alleinigen oder alternierenden Obhut persönlich zu betreuen. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten bei Kleinkindern und grundschulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung grundsätzlich beachtlich ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2022 [ZSU.2022.51], E. 3.2) und diese – unabhängig vom Alter des Kindes – zumindest in Randzeiten möglich sein muss.