Es ist folglich davon auszugehen, dass C. von Dienstag bis Freitag hauptsächlich von der Klägerin betreut wurde und die Eltern des Beklagten C. sowohl während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Klägerin am Montag als auch teilweise während der arbeitsfreien Zeit beider Parteien auf C. aufgepasst haben. In Würdigung all dieser Umstände ist als erstellt zu erachten, dass die Klägerin C. während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich betreute und dieser im Vergleich zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien gegenwärtig - 19 -