Samstags hätte eigentlich der Beklagte C. betreut, ausser wenn er für ein Fotoshooting oder fürs Töff fahren weg gewesen sei. Der Beklagte führt dazu zunächst aus, die Klägerin habe C. während ihrer arbeitsfreien Zeit und der arbeitsbedingten Abwesenheit immer wieder in die Obhut der Grosseltern gegeben (act. 43). Anlässlich der Parteibefragung führte er aus, es sei während des Zusammenlebens so gewesen, wie es die Klägerin erklärt habe (act. 110). Sie habe den Tag durch zu C. geschaut und er habe gearbeitet. Sein Arbeitstag beginne um 4:30 Uhr und dauere bis ca. 17:00 Uhr – 18:00 Uhr (act. 116; Berufung, N. 142). Er habe samstags geschaut.