4.3.4. In Bezug auf die Betreuungssituation vor der Trennung ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte einem 100 %-Pensum (von Montag bis Freitag) nachging, währenddem die Klägerin lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit (Montag und Samstag) ausübte (act. 9, 42, 106 f.). Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, C. sei immer bei ihr gewesen (act. 9, 91 ff., 106 f., 128). Die Schwiegereltern hätten C. betreut, als sie arbeiten ging oder wenn sie Termine hatte. Samstags hätte eigentlich der Beklagte C. betreut, ausser wenn er für ein Fotoshooting oder fürs Töff fahren weg gewesen sei.