Ihnen ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Parteien in Bezug auf administrative Belange – wie bspw. die Wohnungssuche der Klägerin – kooperieren (Beilagen 22a-22f, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Die aus den Akten ersichtlichen elterlichen Konflikte sind begrenzte Konflikte, die weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassen. Die Parteien sind folglich betreffend Kinderbelange ausreichend in der Lage zu kommunizieren und zu kooperieren.