Er würde diesfalls einen Tag weniger arbeiten. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass es bei der Umsetzung des bis anhin vereinbarten Besuchsrechts teilweise zu Schwierigkeiten gekommen ist (vgl. Beilagen 26b und 26c, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) und insbesondere der Beklagte einen rauen Umgangston pflegt (Beilagen 24, 25a, 25b, 26b – 26d, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Ihnen ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Parteien in Bezug auf administrative Belange – wie bspw. die Wohnungssuche der Klägerin – kooperieren (Beilagen 22a-22f, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022).