4.3.2. Die Klägerin führte anlässlich der Verhandlung aus, dass sie mit der Ausweitung der Betreuungszeit des Beklagten einverstanden sei (act. 108). Der Beklagte und seine Eltern dürften C. jederzeit sehen. Der Beklagte führte sodann aus (act. 112), er habe auch daran gedacht, einen zusätzlichen Tag zu übernehmen, wenn er nicht die volle Obhut erhalten würde. Er würde diesfalls einen Tag weniger arbeiten.