Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sowie der vorgenannten Arztberichte würde damit das Verfahren nicht nur wesentlich verzögern, sondern würde auch an der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nichts ändern. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen – ohne Abnahme der entsprechenden Beweise – die Erziehungsfähigkeit der Klägerin als gegeben erachtete, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien gleichermassen erziehungsfähig sind.