Dieser soweit ersichtlich singuläre Spitalbesuch, über den der Beklagte umgehend informiert wurde, ist nicht geeignet die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen. Auch die Einholung des Arztberichtes war nicht erforderlich, zumal es C. nach der Untersuchung unbe- - 17 -