und verfügt auch sonst über ein grosses Netzwerk (Berufungsantwort, zu N. 60.4). Sie ist folglich fähig, während ihrer Abwesenheit eine Betreuung für C. zu organisieren. Damit fehlt es an ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt ist. Inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich des psychischen Zustandes der Klägerin erforderlich wären, ist daher nicht ersichtlich. Kein anderes Ergebnis ist von der beantragten Befragung der Eltern des Beklagten zu erwarten, zumal von ihnen keine fachliche Auskunft zum Gesundheitszustand der Klägerin zu erhalten ist und die von ihnen geleistete Fremdbetreuung als erstellt erachtet werden kann.