Vielmehr führt er selbst aus (Beilage 26a, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022; vgl. act. 111), dass die Klägerin eine gute Mutter sei und gut zu C. schaue. Der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin während seiner Arbeitszeit bisher die Betreuung von C. hauptsächlich überlassen hat (act. 110), spricht dafür, dass er bislang keine Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hatte, andernfalls er mit der gelebten Betreuungssituation wohl nicht einverstanden gewesen wäre. Die Möglichkeit der Fremdbetreuung dient sodann der Entlastung der Eltern und wird von vielen in Anspruch genommen.