Die erneute Kontaktaufnahme mit ihrer Psychologin letzten Jahres indiziert, dass sie sich ihres psychischen Zustandes bewusst ist, eine mögliche Überlastung frühzeitig erkennt und bereit ist, professionelle Hilfe zu beanspruchen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führt, wie der Beklagte selbst vorbringt (Berufung, N. 65), nicht ohne weiteres zur Verneinung der Erziehungsfähigkeit. Der Beklagte macht indessen keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche psychische Krankheit der Klägerin ihre Erziehungsfähigkeit bis anhin beeinträchtigte. Vielmehr führt er selbst aus (Beilage 26a, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022;