4.3.1.2. In Bezug auf ihre psychische Verfassung führte die Klägerin anlässlich der Parteibefragung aus (act. 109 f., 113), es gehe ihr tipp topp. Sie habe nach der Geburt eine Wochenbettdepression gehabt. Nachdem sie mit dem Beklagten und ihrer Hebamme darüber gesprochen habe, sei sie umgehend zur Psychologin gegangen. Im November 2021 habe sie die Psychologin erneut kontaktiert, um ihr von der Affäre des Beklagten zu erzählen. Sie sei derzeit nicht in Behandlung, aber nehme seit November 2021 wieder Medikamente. Zuerst habe sie diese absetzen wollen, aber dann gedacht, - 16 -