Im summarischen Verfahren geht es sodann darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 E. 2.2, 5A_22/2010 E. 4.4.2). Solche besonderen Umstände liegen bei erhärtetem Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, bei massiven Auseinandersetzungen sowie bei einer vollständigen Weigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung vor (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB).