Wie das Beweisführungsrecht schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Streitentscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 146 III 73 E. 5.2.2).