4.3.1. 4.3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt vom Gericht, den Sachverhalt bezüglich der Kinderbelange so weit und so lange zu erforschen, bis über die rechtserheblichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Das Gericht ist jedoch nicht gezwungen, von Amtes wegen alle Elemente aufzunehmen, welche die Regelung über die Kinder allenfalls beeinflussen könnten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm., a.a.O., N. 16 zu Art. 133 ZGB). Wie das Beweisführungsrecht schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus (BGE 5A_28/2020 E. 3.1).