4.3. Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien. Der Beklagte bestreitet die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Klägerin. Da nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) die Erziehungsfähigkeit Grundvoraussetzung für die Ausübung der Obhut ist, ist zunächst diese zu prüfen und in der Folge auf die weiteren Kriterien für die Regelung der Obhut einzugehen.