Eine alternierende Obhut liegt vor und kann angeordnet werden, wenn die (die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden) Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 529 ff.], S. 564). Die Lehre und die Rechtsprechung gehen bei der alternierenden Obhut von einem erforderlichen Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 %-30 % (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff.