Leitprinzip für den Entscheid über die Obhut ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt bei einem entsprechenden Antrag den Regelfall dar, sofern sich diese tatsächlich verwirklichen lässt (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.228], E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4).