4.2. Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Leitprinzip für den Entscheid über die Obhut ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben.