Der Beklagte könne es zudem sicherlich richten (Berufungsantwort, zu N. 88 ff.), dass er mit seinen Reinigungsarbeiten am Fahrzeug am Freitag jeweils zeitig abschliessen könne, so dass er im Regelfall C. am Freitagabend betreuen könne. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs bemüht gewesen, einerseits dem Wunsch des Beklagten, C. möglichst oft zu betreuen und andererseits der beruflichen Situation der Klägerin (Samstag als Arbeitstag) Rechnung zu tragen. Die Regelung würde auch den Kontakt von C. zu dessen Grosseltern ermöglichen.