Er sei zudem bisher mindestens im gleichen Masse an der persönlichen Betreuung von C. beteiligt gewesen (Berufung, N. 98 ff.). Ein Ferienrecht von mindestens zwei Wochen pro Jahr sei unter diesen Umständen angemessen. 4.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort, zu N. 57 ff.), es gehe ihr heute gut. Die Einnahme von Medikamenten bedeute nicht zugleich eine psychische Erkrankung. Das einzige Beispiel, mit dem der Beklagte ihre mangelhafte Erziehungsfähigkeit aufzeigen wolle, erweise, dass sie als - 13 -