Der angeordnete persönliche Verkehr sei sodann unangemessen (Berufung, N. 88 ff.): Er arbeite am Freitagabend jeweils länger, wenn er noch Reinigungsarbeiten ausführen müsse. Wenn er C. bei der Klägerin abhole, verliere er aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten bereits Betreuungszeit mit C.. Die folgende Betreuung wäre dem Kindeswohl zuträglicher: Jedes Wochenende von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin. Da die Klägerin an diesen Tagen in der Nähe arbeite, wäre die Übergabe in S. oder U. opportun. Er sei zudem bisher mindestens im gleichen Masse an der persönlichen Betreuung von C. beteiligt gewesen (Berufung, N. 98 ff.).