In Bezug auf die notfallmässige Vorsprache im Kantonsspital R. hätte sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen der Klägerin verlassen dürfen, sondern den Behandlungsbericht einholen müssen. C. könne nicht einzig mit der Feststellung, die Klägerin hätte ihn bisher persönlich betreut, in die Obhut der Klägerin gegeben werden. Hinzu komme, dass dies ohnehin unzutreffend sei, da seine Eltern während der arbeitsfreien Zeit der Klägerin immer wieder die Betreuung von C. übernommen hätten. Es sei ihm sodann möglich, C. persönlich zu betreuen.