Dabei genüge es nicht, auf die Wochenbettdepression zu verweisen. Es sei nicht an ihm aufzuzeigen, inwiefern sich die psychische Erkrankung der Klägerin auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirke. An der Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei zu zweifeln, da sich die Klägerin mit dem Wegzug ihres Unterstützungsnetzwerkes entledigt habe, auf welches sie bis anhin in Überforderungssituationen habe zurückgreifen können. In Bezug auf die notfallmässige Vorsprache im Kantonsspital R. hätte sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen der Klägerin verlassen dürfen, sondern den Behandlungsbericht einholen müssen.