4.1.2. Der Beklagte beantragt die Zuweisung der alleinigen Obhut (Berufung, N. 55 ff.). Eventualiter beantragt er sodann die alternierende Obhut (vgl. Berufung, N. 96). In Frage stellt er zunächst die Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die psychische Erkrankung der Klägerin den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe keine Arztberichte eingeholt, die offerierten Zeugen nicht angehört und kein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit angeordnet. Zumindest die Diagnose der Klägerin müsste bekannt sein. Dabei genüge es nicht, auf die Wochenbettdepression zu verweisen.