Damit C. möglichst persönlich betreut und der Kontakt zu den Eltern des Beklagten aufrechterhalten werden könne, sei dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem Samstag und an jedem zweiten Sonntag zuzusprechen. Der Wechsel der Obhut erfolge am Freitagabend, sodass der Schlafrhythmus von C. nicht gestört werde und der Wechsel ohne Zeitdruck erfolge. Die Parteien hätten sich übereinstimmend geäussert, dass C. problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen könne. Entsprechend sei dem Beklagten schon vor der Schulpflicht von C. ein Ferienrecht von sieben Tagen zuzusprechen (E. 8.3 des angefochtenen Entscheids). - 12 -