In Bezug auf den persönlichen Verkehr hätten sich die Parteien bisher darauf geeinigt, dass C. jeweils abwechselnd von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. von Samstagmorgen bis Samstagabend beim Beklagten sei. Bis auf weiteres sei es dem Beklagten nur möglich, das Besuchsrecht für C. am Wochenende auszuüben. Die Klägerin arbeite jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Damit C. möglichst persönlich betreut und der Kontakt zu den Eltern des Beklagten aufrechterhalten werden könne, sei dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem Samstag und an jedem zweiten Sonntag zuzusprechen.