Der Klägerin sei es weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen, wohingegen dies dem Beklagten kaum möglich sei. Die Hauptbetreuung durch die Klägerin würde C. Kontinuität bieten, weil sie seit seiner Geburt hauptsächlich die Betreuung übernommen habe. Beide Parteien seien gewillt, den Kontakt zwischen C. und dem anderen Elternteil zuzulassen. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei C. für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).